Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Wie in den Medien bereits angekündigt, hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erlassen. Insbesondere für gewerbliche und private Mieter und Vermieter kann dieses Gesetz u.U. von hochgradiger Bedeutung sein. Das Gesetz hat u.a. zu einer Neufassung von Art. 240 EGBGB geführt, der nun u.a. vorsieht (Wesentliches in blau formatiert):

Art. 240 EGBGB
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 2
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Die neuen gesetzlichen Regelungen sind am 1. April 2020 in Kraft getreten und gelten vorerst bis zum 30. Juni 2020.

Für Gewerbe- und Wohnraummieter und -vermieter ergeben sich insoweit völlig neue Gesichtspunkte insb. mit Blick auf deren derzeitiges Liquiditätsmanagement. Gerne berate und unterstütze ich Sie gerade auch in diesen speziellen Fragen in dieser für uns alle sehr herausfordernden Zeit!

Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt mit mir auf.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

Der Blog von Rechtsanwalt Sven Idek