Eigentümergemeinschaften in „Bedrängnis“

Bekanntlich gibt es derzeit mit „Corona“ erhebliche Schwierigkeiten, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG eine Eigentümerversammlung (vgl. §§ 23 und 24 WEG) ordnungsgemäß abzuhalten. Denn in zahlreichen Bundesländern (u.a. in Bayern) gilt nach wie vor ein generelles Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen und eine (reine) „Online-Versammlung“ ist nicht möglich bzw. rechtlich in hohem Maße bedenklich. Vgl. hierzu meinen Beitrag vom 15.04.2020 – Eigentümerversammlung „online“?.

Hierzu hat sich nun auch der Verein wohnen im eigentum e.V. im Rahmen einer Pressemitteilung vom 30.04.2020 geäußert. Der Verein fordert zum einen ein (Corona) „Notgesetz“, was (auch) den Wohnungseigentümern (wie z.B. den Aktionären bei einer AG) die Abhaltung einer virtuellen Eigentümerversammlung ermöglicht. Zum anderen mahnt der Verein, bei der in Bälde anstehenden weiteren Beratung und Verabschiedung des neuen WEG sorgfältig(er) vorzugehen, damit die Interessen der Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden.

Hier der Link auf die besagte Meldung/Pressemitteilung von wohnen im eigentum.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie es mit der WEG-Reform weitergeht!

Update vom 19.06.2020: Jedenfalls in Bayern werden ab 22.06.2020 Versammlungen mit bis zu 50 Personen (innen) wieder möglich sein. Lesen Sie hier meinen diesbezüglichen weiteren Blogeintrag.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

Der Blog von Rechtsanwalt Sven Idek