BGH zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags

BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich zu einer Klausel in einem Maklervertrag geäußert, wonach der dem Makler erteilte Alleinauftrag sich automatisch verlängern sollte, sofern er nicht vom Maklerkunden gekündigt werde.

Der BGH hat dabei deutlich gemacht, dass einem Immobilienmakler in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängere, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt werde. Im Streitfall war die Regelung über die automatische Verlängerung des Maklervertrags bei unterbliebener Kündigung allerdings deshalb unwirksam, weil sich das Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen lediglich aus einer der Anlagen zum Formularvertrag ergab. Aus dem Hinweis im Formularvertrag, die Anlagen zum Vertrag mit „Informationen für Verbraucher“ seien zu „beachten“, ergebe sich entgegen § 305 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich, dass diese Anlagen auch Regelungen zum Vertragsinhalt enthielten, so der BGH.

Lesen Sie hier die offizielle Pressemitteilung des BGH zur besagten Entscheidung.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

Der Blog von Rechtsanwalt Sven Idek