Mietenstopp in Bayern gekippt

Das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp“ ist nicht zulässig.

Mit seiner Entscheidung von gestern (16.07.2020) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit eines Volksbegehrens, mit dem in Bayern für die Dauer von sechs Jahren ein Mietenstopp erreicht werden sollte, verneint.

Nach zutreffender Auffassung der bayerischen Verfassungsrichter unterfällt der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzesentwurf deutschem Bundesrecht. Er betrifft nämlich die im BGB geregelten Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze (vgl. §§ 556 d ff. BGB). Insoweit fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).

Das nunmehr gescheiterte Volksbegehren geht auf den Mieterverein und die SPD zurück und sollte die Mieten in 162 bayerischen Kommunen für sechs Jahre „einfrieren“.

Den Volltext der Entscheidung vom 16.07.2020, Az. Vf. 32-IX-20, können Sie hier abrufen.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

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