Aufgepasst beim „Nordic Walking“

OLG Schleswig zur Frage der Haftung bei Verletzungen durch Nordic Walking

In einer aktuellen Entscheidung vom 30.07.2020 (Az. 6 U 46/18) hat sich das OLG Schleswig zur Frage der Haftung für Verletzungen bei gemeinsamem Nordic Walking geäußert.

Der im Streitfall beklagte Nordic-Walker war während der Ausübung seines Sports gegen einen seiner Nordic-Walking-Stöcke getreten, der dadurch zwischen die Beine einer weiteren Nordic-Walkerin geraten war. Letztere war dadurch gestürzt und hatte sich an der Hand verletzt. Hierdurch war sie zunächst arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sodann war ihr von ihrem damaligen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Die Klägerin (die hinter der verunfallten Nordic-Walkerin stehende Arbeitslosenversicherung) verlangte daraufhin vom Beklagten Schadensersatz.

Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte sodann teilweise Erfolg. Das OLG Schleswig hat dabei zwar ebenfalls entschieden, dass sich der Beklagte grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er habe die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und die Verunfallte dadurch verletzt. Denn bei regelkonformem Nordic Walking könne der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten. Auch bestünde keine Vergleichbarkeit mit Verletzungen bei Kontaktsportarten wie Fußball oder Tennis-Doppel, welche zu einer erhöhten Gefahr führen könnten.

Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes stehe der Klägerin aber dennoch nicht zu, weil die Versicherte ein überwiegendes Mitverschulden an ihrer Arbeitslosigkeit treffe. Denn sie sei nicht gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers vorgegangen. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt spreche alles dafür, dass ihr Arbeitgeber ihr einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz hätte zuweisen können.

OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18

Lesen Sie hier (auch) eine aktuelle diesbezügliche Entscheidungsmeldung des Beck-Verlags.

Die Entscheidung als solche ist noch so aktuell, dass sie bislang noch nicht in den relevanten Entscheidungsdatenbanken eingepflegt ist.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

Der Blog von Rechtsanwalt Sven Idek