BGH, Urt. v. 27.04.2021 (XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit von Banken-AGB (Postbank)
Mit einem die Branche ins Mark treffenden Urteil vom 27.04.2021 hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank für unwirksam erklärt, die es der Bank erlaubt hätten, einseitige Änderungen ihrer AGB ohne Zustimmung des Kunden umzusetzen. Die Postbank hatte eine (auch bei zahllosen weiteren Unternehmen nicht nur der Kreditindustrie weit verbreitete) Klausel im Einsatz, nach der die Zustimmung des Kunden zu einer AGB-Änderung als erteilt gelten sollte (sog. Fiktion), sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Änderungszeitpunkt angezeigt hat.
Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt und war zunächst in zwei Instanzen unterlegen. Aufgrund der nunmehrigen Revision zum BGH wurde das klageabweisende (zweitinstanzliche) Berufungsurteil des OLG Köln (12 U 87/18) aufgehoben. Die fragliche Klausel betraf laut BGH ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit wich sie von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Bankkunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrages qualifiziere. Diese Abweichung benachteilige die Kunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, womit die Klausel unwirksam sei.
Die allgemeine Änderungsklausel biete der Bank eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung seitens des Kunden das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Für so weitreichende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen können, sei vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.
Diese Entscheidung, deren Volltext vom BGH zum Zeitpunkt dieses Blog-Eintrages noch gar nicht veröffentlicht war, wird m.E. noch für Furore sorgen.
Lesen Sie hier die gestrige Pressemitteilung Nr. 88/2021 des BGH.