Die Corona-Gesetzgebungen bzw. -maßnahmen haben bekanntlich schon vielfach für das Einschreiten der unterschiedlichsten Gerichte gesorgt.
Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 29.12.2021 (Az. 20 NE 21.3037) deutlich gemacht, dass Bekleidungsgeschäfte entgegen der bisherigen Lesart der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) dem „täglichen Bedarf“ dienen und somit nicht der derzeitigen 2G-Regelung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 der besagten Verordnung) unterfallen.
Die tragende Begründung des BayVGH war dabei, dass der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs dienen“, so zu verstehen sei, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an
Kleidung täglich eintreten könne.
Das finde ich persönlich überzeugend.
Lesen Sie hier die diesbezügliche Pressemitteilung des BayVGH.