BGH zu Mietkürzungen wegen Corona-Maßnahmen

Mit Urteil von heute (12.01.2022) hat der für das Gewerberaummietrecht zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Mieter von gewerblich genutzten Flächen infolge des Corona-Lockdowns Anspruch auf eine Anpassung ihrer Miete haben können. Zwar würden durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließungen eines Einzelhandelsgeschäfts nicht zu einem Mangel der Mietsache führen. Im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie beruht, komme aber grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen sog. Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 1 BGB) in Betracht.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21

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Die heute verkündete Entscheidung der Bundesrichter ist zu begrüßen und entspricht dabei auch meiner Rechtseinschätzung, welche ich für einen gewerblichen Mandanten (Ladenmieter) gegenüber dessen Vermieter gleich zu Beginn der Pandemie („1. Lockdown“ im Frühjahr 2020) vertreten habe. Der damalige Streit gelangte allerdings (bislang) nicht vor die Gerichte. Umso erfreulicher ist es, dass nun sogar der BGH bestätigt hat, dass die diesseitige Rechtsauffassung zutreffend war, man einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung also gelassen entgegensehen hätte können.

Veröffentlicht von RA Sven Idek

Der Blog von Rechtsanwalt Sven Idek